Allgemeine Geschäfts- u. Lieferbedingungen der Weroll Tech GmbH

– im folgenden WeRoll  genannt –

  • 1 Geltung der Bedingungen

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der WeRoll erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers, insbesondere Einkaufsbedingungen, wird bereits hiermit widersprochen, d. h. sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie durch WeRoll schriftlich bestätigt werden.

  • 2 Angebot und Vertragsabschluss
  1. Die Angebote der WeRoll sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärung und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Bei sofortiger Lieferung kann die schriftliche Bestätigung auch durch die Rechnung ersetzt werden.
  2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungen sind nur als Näherungswerte zu verstehen und stellen insbesondere keine Zusicherung von Eigenschaften dar, es sei denn, diese werden schriftlich ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
  3. Überschreitet ein Käufer durch seinen Abruf sein Kreditlimit, so wird WeRoll Tech GmbH von ihrer Lieferverpflichtung entbunden.
  • 3 Preise
  1. Die Preise sind nach Maßgabe der nachfolgenden Regelung freibleibend. Soweit nichts anderes angegeben, hält sich WeRoll an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise gebunden, solange der Vorrat reicht. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
  2. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, zuzüglich Verpackung, Transport, Frachtversicherung, zuzüglich der jeweils am Auslieferungstag gültigen Mehrwertsteuer ab Waranlager Willich.
  • 4 Liefer- und Leistungszeit
  1. Termine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Die Angabe bestimmter Lieferfristen und Liefertermine durch WeRoll steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung von WeRoll durch Lieferanten und Hersteller.
  2. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von anderen unvorhersehbaren Ereignissen, die WeRoll die Lieferung wesentlich erschweren oder diese unmöglich machen und nicht von WeRoll zu vertreten sind (hierzu zählen insbesondere Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, behördliche Anordnungen, Nichterteilung von Aus-, Ein- oder Durchfuhrgenehmigungen, nationale Maßnahmen zur Beschränkung des Handelsverkehrs, Streik, Aussperrung und sonstige Betriebsstörungen jeder Art, Verkehrsstörungen, gleichgültig ob diese Ereignisse bei WeRoll, deren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten), berechtigen WeRoll, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Frist hinauszuschieben oder vom Vertrag – soweit noch nicht erfüllt – ganz oder teilweise zurückzutreten. Die Lieferfrist verlängert sich ebenfalls um den Zeitraum, mit dem der Käufer sich selbst mit der Erfüllung seiner Vertragspflichten in Verzug befindet.
  3. Wenn die Behinderung länger als 1 Monat dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung (mindestens 14 Tage) berechtigt, vom Vertrag – soweit nicht erfüllt – ganz oder teilweise zurückzutreten. Wenn die Behinderung länger als 1 Monat dauert, ist WeRoll als Verkäufer berechtigt, vom Vertrag – soweit nicht erfüllt – ganz oder teilweise zurückzutreten. Verlängert sich in Anwendung von Ziffer 2 die Lieferzeit oder wird WeRoll von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich WeRoll Vertriebs nur berufen, wenn der Käufer unverzüglich benachrichtigt wurde.
  4. WeRoll ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt. Bei Lieferverträgen gilt jede Teillieferung und Teilleistung als selbständige Leistung.
  • 5 Annahmeverzug
  1. Für die Dauer des Annahmeverzuges des Käufers ist WeRoll berechtigt, die Liefergegenstände auf Gefahr und Kosten des Käufers einzulagern. WeRoll kann sich hierzu auch einer Spedition oder eines Lagerhalters bedienen.
  2. Während der Dauer des Annahmeverzuges hat der Käufer an WeRoll als Ersatz der entstehenden Lagerkosten ohne weiteren Nachweis pro Monat pauschal 1 % des Kaufpreises, höchstens jedoch 25,00 EUR pro Monat, zu bezahlen. Bei Anfall höherer Lagerkosten kann WeRoll den Ersatz dieser Kosten gegen Nachweis vom Käufer fordern.
  3. Wenn der Käufer nach Ablauf einer ihm gesetzten Nachfrist die Annahme der Liefergegenstände verweigert oder erklärt, die Ware nicht abnehmen zu wollen, kann WeRoll die Erfüllung des Vertrages verweigern und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. WeRoll ist berechtigt, als Schadenersatz wahlweise entweder pauschal 25 % des vereinbarten Kaufpreises oder den Ersatz des effektiv entstandenen Schadens vom Käufer zu fordern.
  4. Der Käufer hat die Möglichkeit einen geringeren Schaden nachzuweisen.
  • 6 Liefermenge

Sichtbare Mengendifferenzen müssen sofort bei Warenerhalt, verdeckte Mengendifferenzen innerhalb von 7 Tagen nach Warenerhalt an WeRoll oder den Frachtführer schriftlich angezeigt werden.

  • 7 Gefahrenübergang
  1. Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, ist Lieferung ab Lager Warenlager Willich (Incoterm: Free on Board) vereinbart. Eine im Einzelfall vereinbarte Übernahme der Transportkosten durch WeRoll hat keinen Einfluß auf den Gefahrenübergang.
  2. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben ist oder zwecks Versendung das Lager der WeRoll verlassen hat.
  3. Falls der Versand sich ohne unser Verschulden verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
  • 8 Gewährleistung
  1. Die WeRoll Vertriebs GmbH & Co. KG gewährleistet für alle Hardwareprodukte, sofern Sie nicht als gebraucht oder refurbished verkauft wurden, 12 Monate, dass die Vertragsprodukte nicht mit Mängeln behaftet sind oder zugesicherter Eigenschaften entbehren. Darüber hinausgehende Gewährleistungsansprüche gegen den Hersteller treten wir ab. Für eine Verlängerung der Gewährleistungsansprüche gegen uns bedarf es einer gesonderten, von uns schriftlich unterzeichneten Vereinbarung.
  2. Im Falle eines Mangels hat der Käufer der WeRoll zunächst die Gelegenheit zur Mängelbeseitigung zu geben.
  3. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, soweit der Mangel hierauf zurückzuführen ist. Dies gilt auch soweit der Mangel auf unsachgemäße Benutzung, Lagerung und Handhabung der Geräte oder Fremdeingriff sowie das Öffnen von Geräten zurückzuführen ist. Unwesentliche Abweichungen von Farbe, Abmessungen und/oder anderen Qualitäts- und Leistungsmerkmalen der Ware lösen keine Gewährleistungsrechte aus.
  4. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich auf offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Kunden ohne weiteres auffallen, zu untersuchen. Dies gilt auch hinsichtlich der Vollständigkeit der Lieferung. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von einer Woche nach Lieferung schriftlich zu rügen. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gilt die Ware in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt. Die für Kaufleute geltenden Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gemäß § 377, § 378 HGB bleiben hiervon unberührt.
    Ansprüche können nur anerkannt werden, wenn die Originalverpackung mit den Original- Versandaufklebern und das defekte Gerät selbst vorgelegt werden.
  5. Im Falle einer Mitteilung des Käufers, dass die Produkte mangelhaft sind, ist das defekte Teil bzw. Gerät, nach Beantragung einer RMA-Nummer mit dem entsprechenden Formular (auch erhältlich unter www.WeRoll-retail.de im Bereich Service), und eine genaue Fehlerbeschreibung mit Angabe der Modell- und Seriennummer und einer Kopie des Lieferscheins, mit dem das Gerät geliefert wurde, an die WeRoll Vertriebs GmbH & Co. KG Halskestrasse 15 47877 Willich, RMA Abteilung einzuschicken bzw. anzuliefern. Die Geräte müssen frei eintreffen und werden von WeRoll Vertriebs GmbH & Co. KG frei wieder ausgeliefert, es sei denn, dass die Transportkosten zum Auftragswert außer Verhältnis stehen.
    Durch den Austausch von Teilen, Baugruppen oder ganzen Geräten oder den Austausch der beschädigten Lieferungsgegenstände werden keine neuen Gewährleistungsansprüche begründet oder neue Gewährleistungsfristen in Gang gesetzt. Der Käufer hat bei Einsendung der zu reparierenden Geräte dafür Sorge zu tragen, dass auf diesen befindliche Daten gesichert sind. Die Gewährleistung beschränkt sich ausschließlich auf die Reparatur. WeRoll übernimmt keine Haftung für verlorengegangene Datenbestände und hieraus resultierende Folgeschäden.
  6. Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist zum wiederholten Male fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl eine Minderung des Kaufpreises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
  7. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche bestehen ferner nicht für Verschleißteile
  8. Gewährleistungsansprüche gegen WeRoll stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.
  9. Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für Produkte und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens WeRoll vorliegt. Im übrigen (z. B. Verbrauchsgüterkauf) gelten die gesetzlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.
  • 9 Eigentumsvorbehalt
  1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die WeRoll aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden WeRoll vom Käufer die folgenden Sicherheiten gewährt, die WeRoll auf Verlangen des Käufers nach dessen Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.
  2. Die Ware bleibt Eigentum der WeRoll (Vorbehaltsware). Eine etwaige Be- oder Verarbeitung erfolgt stets für WeRoll als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne WeRoll zu verpflichten. Bei Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Waren, entsteht für WeRoll grundsätzlich ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache, und zwar bei Verarbeitung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache, bei Verbindung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Waren. Sollte der Abnehmer Eigentümer werden, räumt er WeRoll bereits jetzt das Miteigentum im Verhältnis der genannten Werte ein und verwahrt die Sache unentgeltlich für WeRoll. Werden die durch Verarbeitung oder Verbindung entstandenen Waren weiter veräußert, so gilt die nachfolgend vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware.
  3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an WeRoll ab. WeRoll ermächtigt ihn unwiderruflich, die an WeRoll abgetretenen Forderungen für seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungspflichten nicht ordnungsgemäß nachkommt.
  4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum von WeRoll hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen.
  5. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder erfüllt er sonstige wesentliche vertragliche Verpflichtungen schuldhaft nicht, ist WeRoll berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzuverlangen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch WeRollliegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.
  • 10 Zahlung
  1. Die Rechnungen sind je nach Vereinbarung per Vorauskasse, per Nachnahme-Verrechnungsscheck, Nachnahme-Euroscheck oder bei Abholung zahlbar, soweit nicht anders vereinbart. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn WeRoll bzw. die beauftragte Factoring-Gesellschaft über den Betrag verfügen kann. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen und gelten erst nach ihrer Einlösung als Zahlung.
  2. Die Lieferung erfolgt zu den auf der Auftragsbestätigung angegebenen Konditionen
  3. WeRoll ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers, Zahlungen auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die WeRoll berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Der Käufer ist hiervon zu unterrichten.
  4. Gerät der Käufer in Verzug, so ist WeRoll berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 5 % über dem Bundesbankdiskontsatz zu berechnen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Käufer eine geringere Belastung nachweist.
  5. Alle Forderungen werden sofort fällig, wenn der Abnehmer in Zahlungsverzug gerät, sonstige wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag schuldhaft nicht einhält oder wenn Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Abnehmers zu mindern, insbesondere Zahlungseinstellung, Anhängigkeit eines Insolvenzverfahrens. In diesen Fällen ist WeRoll berechtigt, noch ausstehende Lieferungen zurückzubehalten oder nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheiten auszuführen.
  6. Dem Käufer stehen keine Zurückbehaltungsrechte zu, soweit sie auf Gegenansprüche aus anderen Rechtsgeschäften mit dem Auftraggeber herrühren.
  7. Der Käufer ist zur Aufrechnung oder zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.
  8. WeRoll Vertriebs GmbH& Co. KG ist berechtigt, Forderungen von Käufern in Deutschland und Ländern der EU zur Refinanzierung an die abcfinance GmbH, Kamekestr. 2-8, 50672 Köln, abzutreten. Dem Käufer wird bei Vertragsabschluss mitgeteilt, ob eine Abtretung der Forderung erfolgt. In diesen Fällen können Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung nur an die abcfinance GmbH erfolgen. Deren Bankverbindung wird dem Käufer bei Vertragsabschluss mitgeteilt.Location for all payments is Cologne. WeRoll Vertriebs GmbH& Co .KG is entitled to exige in Germany and the European foreign countries refinancement at the abcfinance GmbH. The buyer will be communicated at the conclusion of the contract whether the demand can be ceased. In this case, payments with guiltfree action can only be given to the abcfinance GmbH. The bank connection will be communicated to the buyer at the contract’s conclusion. It is the material right of the Federal Republic of Germany. The UN agreement over contracts concerning the international purchase of goods (CISG) as well as foreign country rights cannot be applied. When the customer is a buyer, a juristic person of the public right or public right over wealth, the exclusive jurisdiction location for all disputes coming from this contract is Cologne. The same goes if the customer has no overall jurisdiction in Germany. The carrying out
  • 11 Abtretungsverbot

Die Abtretung von Forderungen gegen WeRoll an Dritte ist ausgeschlossen, sofern der Abtretung nicht ausdrücklich zugestimmt wurde. Sofern es sich nicht um generell unabtretbare Ansprüche gem. § 8 Ziffer 9 dieser AGB (Gewährleistungsansprüche) handelt, ist die Zustimmung zu erteilen, wenn der Käufer wesentliche Belange nachweist, welche die Interessen an der Aufrechterhaltung des Abtretungsverbots überwiegen.

  • 12 Haftungsbeschränkung
  1. Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus Verschulden bei Vertragsschluß und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen WeRoll, als auch gegen deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Dies gilt nicht bei Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit des Käufers und im Falle unseres Verzuges. In diesen Fällen haften wir für jedes Verschulden. Die Haftung nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte bleibt im Sinne dieser Regelung unberührt.
  2. Ersatzfähig ist jeweils nur der vorhersehbare Schaden. WeRoll haftet nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, u.a. für mittelbare Schäden, für Mangelfolgeschäden sowie für die Wiederbeschaffung von Daten, für Mängel, die auf fehlerhafte Informationen, Unterlagen oder Materialien des Käufers zurückgehen, für ausgebliebene Leistungsergebnisse des Einsatzes von EDV-Anlagen, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und Folgeschäden.
  3. Der Käufer ist gehalten, durch die technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren eigenen Maßnahmen daran mitzuwirken, die Entstehung des Schadens zu verhindern oder den Schadensumfang zu begrenzen. Hierzu gehört insbesondere die regelmäßige Datensicherung.
  • 13 Urheberrechte

Soweit Software zum Lieferumfang gehört, wird diese dem Käufer allein zum einmaligen Wiederverkauf überlassen, d. h. er darf diese weder kopieren, noch anderen zur Nutzung überlassen. Ein mehrfaches Nutzungsrecht bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.

  • 14 Geheimhaltung

Der Käufer ist verpflichtet, sämtliche ihm im Zusammenhang mit den Lieferungen von WeRoll zugänglichen Informationen, die auf Grund sonstiger Umstände eindeutig als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse von WeRoll erkennbar sind und vertraulich zu halten sind, unbefristet geheimzuhalten und sie – soweit dies nicht zu Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist – weder aufzuzeichnen noch an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten.

  • 15 Datenschutz und Datenspeicherung

Die WeRoll ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsverbindungen oder im Zusammenhang mit diesen erhaltenen Daten über den Käufer, gleich ob diese vom Käufer selbst oder von Dritten stammten, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten. Kundendaten werden gemäß § 33 BDSG gespeichert.

  • 16 Export

Die Wiederausfuhr aus der Bundesrepublik Deutschland unterliegt den deutschen und US-amerikanischen Bestimmungen und ist ohne behördliche Genehmigung nicht statthaft. Der Export der Waren in Nicht-EU-Länder bedarf der schriftlichen Einwilligung der WeRoll, unabhängig davon, dass der Käufer für das Einholen jeglicher behördlichen Ein- und Ausfuhrgenehmigungen selbst zu sorgen hat. Der Käufer ist für die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen bis zum Endverbraucher verantwortlich.

  • 17 Anwendbares Recht

Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen WeRoll und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Soweit der Käufer Vollkaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Düsseldorf Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. WeRoll ist jedoch berechtigt, den Käufer an jedem anderen Gerichtsstand zu verklagen. Weiterhin ist Düsseldorf Erfüllungsort sowie Übergabeort im Sinne der Verpackungsverordnung.

  • 18 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder eine Regelungslücke enthalten, so verpflichten sich die Vertragsparteien, in Verhandlungen mit dem Ziel einzutreten, die unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch eine angemessene Individualabrede zu ersetzen oder zu ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung weitestgehend entspricht. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.

  • 19 Werbung

Der Käufer erklärt seine ausdrückliche Zustimmung, Werbung von WeRoll per Telefax, per Email, per Post oder Telefon ohne vorherige Aufforderung übermittelt zu bekommen.

  • 20 Verschiedenes

Wir behalten uns das Recht vor, unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu ändern.

(Stand:01.03.2021)

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